Sachverhalt
Unbestritten ist, dass es an der Schulhausstrasse in Thun, entlang der Laderampe, einen gelb markierten Parkplatz hat. Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 6. Mai 2024 seinen Personenwagen mit dem Kontrollschild .________ innerhalb dieses Parkplatzes abgestellt und verlassen zu haben, um seine Mutter zu Fuss von ihrem Termin in der E.________ (Arztpraxis) abzuholen (pag. 7 ff., 65, 103). Er macht auch nicht mehr geltend, dass es sich dabei um einen Güterumschlag handelte (pag. 104). Weiter ist unbestritten, dass die Mutter des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt über keine Parkkarte für behinderte Personen verfügte und somit keine Parkierungserleichterung in Anspruch nehmen durfte. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte nicht, dass an der Schulhausstrasse ein Parkverbot signalisiert war (pag. 106). Bestritten ist, wie viele Parkverbotsschilder es am 6. Mai 2024 entlang der Schulhausstrasse hatte und wo sich diese befanden, insbesondere, ob an der Laderampe Parkverbotsschilder angebracht waren, wie lange sich der Beschuldigte von seinem Personenwagen entfernt hatte und ob es sich beim Parkplatz um öffentlichen oder privaten Grund handelt. 10. Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer vom Polizeiinspektorat der Stadt Thun respektive von der Zeugin B.________ (nachfolgend Zeugin B.________) und vom Beschuldigten eingereichte Fotos (pag. 9, 15, 32 f., 63 f., 68 ff.), Printscreens von Google Maps (pag. 60 ff.) und diverse vom Beschuldigten eingereichte Unterlagen (Bussenzettel sowie Identitätskarte, Krankenkassenkarte, Terminerinnerung und ärztlicher Bericht zur Mobilitätsbehinderung vom 5. Dezember 2024 der Mutter des Beschuldigten, pag. 65 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 49 ff.) und der Zeugin B.________ (pag. 54 ff.) anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. Februar 2025 vor. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen.
5 11. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zum Schluss, dass am 6. Mai 2024 an der Schulhausstrasse in Thun beidseitig ein Parkverbot angebracht gewesen sei. Der Beschuldigte habe seinen Personenwagen in der Schulhausstrasse parkiert und seine Mutter zu deren Arzttermin begleitet respektive diese von dort abgeholt. Soweit sich der Beschuldigte überhaupt in einem Irrtum befunden habe, hätte er diesen bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können. Der angeklagte Sachverhalt sei somit erstellt (pag. 87 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, der Charakter als öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes hange von ihrer tatsächlichen Benutzung ab und nicht davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum stehe. Der gelb markierte Parkplatz sei privater Grund und stehe einer bestimmten Benutzergruppe nach Art. 79 Abs. 5 SSV zu, welcher er angehöre. Er habe seine .________-jährige, leicht gehbehinderte Mutter vom E.________ (Arzt) abgeholt und somit einen Krankentransport gemacht wie die laut richterlichem Verbot und Zeugin berechtigten Sanitäter, Ärzte etc. Seine Mutter finde sich im weitläufigen Gebäudekomplex nicht zurecht und benötige Unterstützung beim Treppensteigen, sofern es kein Geländer habe. Sollte er der Benutzergruppe wider Erwarten nicht angehören, dürfte jedenfalls die Stadt Thun keine Busse ausstellen. Diese sei somit nichtig. Selbst wenn der Parkplatz im öffentlichen Eigentum stehe und deshalb als öffentliche Strasse gelten sollte, könne nicht von ihm verlangt werden, sich vor dem Parkieren seines Personenwagens beim Grundbuchamt zu informieren, was öffentlicher und was privater Grund sei. Er habe aufgrund der an der Laderampe angebrachten Schilder «Privat ganzes Areal» und «Richterliches Verbot» davon ausgehen dürfen, dass es sich beim gelb markierten Parkplatz entlang dieser Laderampe um privaten Grund handle. Sonstige Schilder wie Parkverbotsschilder seien an der Laderampe nicht angebracht gewesen. Das an der Schulhausstrasse angebrachte Parkverbotsschild erstrecke sich jedenfalls nicht auf den zum Trottoir abgegrenzten, gelb markierten Parkplatz entlang der Laderampe. Er sei einem Sachverhalts- und Rechtsirrtum unterlegen. Sollte das Parkverbotsschild an der Schulhausstrasse trotz allem auch für den Parkplatz gelten, habe er die erlaubte Zeit, um eine behinderte Person ein- und aussteigen zu lassen sowie zur Arztpraxis zu begleiten, nicht überschritten (vgl. zum Ganzen pag. 103 ff.). 13. Beweiswürdigung durch die Kammer / Willkürprüfung 13.1 Zum Parkverbot Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz willkürlich ein für den gelb markierten Parkplatz geltendes Parkverbot annahm.
6 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen ist, wenn sie die Aussagen der Zeugin B.________ mit folgender Begründung als glaubhaft erachtete und auf diese abstellte (pag. 85 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Zeugin B.________ hat dem Beschuldigten am 6. Mai 2024 für die Parkwiderhandlung die Busse ausgestellt (pag. 1). Anlässlich der Einvernahme erklärte sie, dass es sich beim fraglichen Ort um einen Platz handle, an dem ein beidseitig signalisiertes Parkverbot angebracht sei (pag. 54, Z. 21 ff.). Sie habe den Renault gebüsst, weil er im Parkverbot gestanden sei (pag. 54, Z. 16). An der Rampe habe es ein Parkverbotsschild (pag. 54, Z. 25 f.). Es könne sein, dass die Parkverbotsschilder an der Laderampe ausgetauscht worden seien (pag. 54, Z. 28 ff.). Jedoch habe das Parkverbot weiterhin bestanden und sei mittels Tafel «beidseitiges Parkverbot» an beiden Strassenrändern weiterhin signalisiert gewesen (pag. 54, Z. 41 ff.). Bei der hinteren Tafel habe es auch einen IV-Parkplatz (pag. 54, Z. 25). Wäre zum Zeitpunkt der Kontrolle eine gültige Gehbehinderungskarte vorhanden gewesen, wäre es für sie in Ordnung gewesen (pag. 55, Z. 13 f.). Auf Frage nach dem an der Wand angebrachten gerichtlichen Verbot, erklärte die Zeugin, der Privatgrund ende auf Höhe der Rampe. Die Grundstücksgrenze verlaufe dort, wo die Rampe aufhöre (pag. 55, Z. 34 ff.). Die Aussagen der Zeugin sind präzise, schlüssig und insgesamt als glaubhaft zu qualifizieren. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin B.________ unklar ist, ob am 6. Mai 2024 an der Laderampe Parkverbotsschilder angebracht waren, wie dies von C.________, Leiterin des Polizeiinspektorats der Stadt Thun, zunächst vorgebracht wurde (vgl. pag. 14 f.). Dies kann aber letztlich offengelassen werden. Die Fahrbahn der Schulhausstrasse wird auf beiden Seiten durch niedrige Pflastersteine vom Trottoir abgegrenzt. Der gelb markierte Parkplatz befindet sich auf der Fläche des Trottoirs. Auf der nicht an die Fahrbahn angrenzenden Seite des Trottoirs ist vor und nach dem gelb markierten Parkplatz ein Parkverbotsschild angebracht, welches ein beidseitiges Parkverbot signalisiert. Auf dem gegenüberliegenden Trottoir hat es ebenfalls, auf der nicht an die Fahrbahn angrenzenden Seite, Parkverbotsschilder, welche ein beidseitiges Parkverbot signalisieren (vgl. zum Ganzen Fotos auf pag. 61-63). Die Zeugin B.________ bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass die sich auf dem Trottoir befindenden Parkverbotsschilder am 6. Mai 2024 wie auf den Fotos auf pag. 61-63 abgebildet angebracht waren (vgl. pag. 54 Z. 21 ff.). Damit ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, wenn sie als erstellt erachtete, dass am 6. Mai 2024 an der Schulhausstrasse ein beidseitig geltendes, auch den gelb markierten Parkplatz umfassendes Parkverbot signalisiert war. 13.2 Zum Parkieren Von der Kammer ebenfalls zu überprüfen ist, ob die Vorinstanz willkürlich annahm, der Beschuldigte habe seinen auf dem gelb markierten Parkplatz abgestellten Personenwagen verlassen und sich während mindestens zehn Minuten davon entfernt. Auf den von der Zeugin B.________ eingereichten Fotos des Personenwagens des Beschuldigten, welche um 10:56 Uhr aufgenommen wurden, ist weder der Beschuldigte noch dessen Mutter im oder beim Personenwagen zu sehen (pag. 68 ff.). Zwar hat der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 26. Juni 2024
7 noch behauptet, dass er sich weniger als eine Viertelstunde von seinem Personenwagen entfernt habe (pag. 5), korrigierte dies aber anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. So habe er seinen Personenwagen um 10:50 Uhr abgestellt und sei um 11:15 bzw. 11:20 Uhr wieder zurückgewesen (pag. 50 Z. 32 ff.). Er habe von a bis z vermutlich 20 bis 25 Minuten gebraucht, um seine Mutter wieder einzuladen. So lange sei sein Personenwagen dort gestanden (pag. 52 Z. 17 f.). Der Bussenzettel wurde um 10:57 Uhr ausgestellt (pag. 1). Damit durfte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen annehmen, dass der Beschuldigte seinen Personenwagen verlassen und sich während mindestens zehn Minuten davon entfernt hatte. 13.3 Zum Irrtum Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm. Versteht der Täter hingegen in laienhafter Anschauung die soziale Bedeutung des von ihm verwirklichten Sachverhalts, so handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt, was als rechtlich unbeachtlicher Subsumtionsirrtum anzusehen ist. Vom Sachverhaltsirrtum unterscheidet sich der Irrtum über die Rechtswidrigkeit oder auch Verbotsirrtum. Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, er mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 21 Satz 2 StGB). Ein Verbotsirrtum gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte zweifeln müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert. Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt, oder wenn der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.4.1). Es ist eine Sachverhaltsfrage, ob der Täter weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, oder ob er ein unbestimmtes Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Rechtsfrage ist hingegen, ob der Irrtum vermeidbar war (Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2022 vom 9. September 2022 E. 2.1.3).
8 Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin B.________ handelt es sich beim gelb markierten Parkplatz an der Schulhausstrasse in Thun, welcher entlang der Laderampe verläuft, um öffentlichen Grund (vgl. pag. 55 Z. 34: «Der Privatgrund hört auf höhe [sic!] der Rampe auf.»). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem öffentlich einsehbaren Grundbuch (vgl. Thun 1 [Thun]-Gbbl. Nr. 4899). Der Beschuldigte wusste beim Abstellen seines Personenwagens auf dem gelb markierten Parkplatz um das Parkverbot an der Schulhausstrasse (pag. 106). Entsprechend hat er sich das richterliche Verbot an der Gebäudefassade über der Laderampe angeschaut (pag. 109). Wegen dieses richterlichen Verbots nahm der Beschuldigte an, dass es sich beim fraglichen Parkplatz um Privatgrund handle und er dort parkieren dürfe. Damit liegt ein Rechtsirrtum vor, wovon auch die Vorinstanz auszugehen scheint (vgl. pag. 87, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ob der Rechtsirrtum vermeidbar war, ist im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu prüfen. 14. Erstellter Sachverhalt Beweismässig ist erstellt, dass am 6. Mai 2024 an der Schulhausstrasse, genauer auf dem Trottoir vor und nach dem gelb markierten Parkplatz, ein beidseitig geltendes Parkverbot signalisiert war, das auch den gelb markierten Parkplatz umfasste. Der Beschuldigte hat an diesem Tag seinen Personenwagen auf dem gelb markierten Parkplatz abgestellt, diesen verlassen und sich während mindestens zehn Minuten davon entfernt, um seine Mutter von ihrem Termin in der E.________ (Arztpraxis) abzuholen. Der Beschuldigte ging irrigerweise davon aus, dass der gelb markierte Parkplatz im privaten Eigentum stehe und er dort parkieren dürfe. III. Rechtliche Würdigung 15. Anwendbarkeit des Strassenverkehrsgesetzes Das Strassenverkehrsgesetz ordnet nach seinem Art. 1 Abs. 1 unter anderem den Verkehr auf den öffentlichen Strassen. Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Der Begriff der öffentlichen Strasse muss weit ausgelegt werden. Auch Plätze, Brücken, Unterführungen usw. sind daher als Strassen anzuerkennen. Weder ist entscheidend, ob die Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet ist, noch ist dabei massgebend, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist. Der Charakter als öffentliche Strasse hängt nicht vom Willen des Eigentümers ab, sondern von ihrer tatsächlichen Benützung (vgl. zum Ganzen BGE 148 IV 30 E. 1.4.2). Abgesehen davon, dass der gelb markierte Parkplatz im öffentlichen Eigentum steht, fällt er auch unter den Begriff der öffentlichen Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 VRV. Zwar steht der Parkplatz nur einer be-
9 stimmten Benutzergruppe offen. Jede Person, die dieser Benutzergruppe angehört, und damit ein unbestimmbarer Personenkreis darf aber diesen Parkplatz benützen (vgl. Art. 79 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 SSV). Damit ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es sich beim Parkplatz um eine öffentliche Strasse handelt, weshalb die Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes anwendbar sind. 16. Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 88 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der guten Ordnung halber sind folgende Ergänzungen bzw. Wiederholungen angezeigt: Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt. Signale und Markierungen sowie Weisungen der Polizei sind zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG). Das Signal «Parkieren verboten» (Nr. 2.50) untersagt das Parkieren von Fahrzeugen auf der signalisierten Fahrbahnseite (Art. 30 Abs. 1 SSV). Als «Fahrbahn» gilt der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse (Art. 1 Abs. 4 VRV). Eine Verkehrsfläche, die von Motorfahrzeugen und motorlosen Fahrzeugen benützt werden darf, stellt grundsätzlich eine Fahrbahn dar (vgl. BGE 100 IV 83 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 4C.435/2005 vom 5. Mai 2006 E. 3.3). Das Signal «Parkieren verboten» muss die Fläche erfassen, auf welcher das Parkieren untersagt ist. Es muss klar erkennbar sein, auf welche Fläche das Signal Bezug nimmt (WEISSENBERGER, in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2015, N 26 zu Art. 37 SVG mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2000 vom
19. September 2000 E. 2c). Parkieren ist das Abstellen von Fahrzeugen, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient (Art. 19 Abs. 1 VRV). Unter diesen Begriff fällt das allen andern Zwecken dienende freiwillige Halten, auch wenn es nur für kurze Zeit geschieht (GIGER, in: SVG Kommentar, 9. Aufl. 2022, N 14 zu Art. 37 SVG). Beim Ein- und Aussteigenlassen muss der Fahrzeugführer zwar nicht im, aber beim Fahrzeug bleiben. Er darf mithin aus dem Wagen aussteigen, um den Passagieren beim Ein- oder Aussteigen behilflich zu sein und ihr Gepäck im Kofferraum zu versorgen oder diesem zu entnehmen. Er darf sich unter Umständen auch einige Schritte vom Fahrzeug entfernen, um die Passagiere, insbesondere ältere oder gehbehinderte Personen, an einer geeigneten Stelle, etwa beim nahe gelegenen Eingang eines Gebäudes, in Empfang zu nehmen oder zu verabschieden. Das Ein- und Aussteigenlassen umfasst aber nicht das Entfernen vom Fahrzeug während mehrerer Minuten (BGE 122 IV 136 E. 1a). Subjektiv genügt die fahrlässige Tatbegehung (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG). Fahrlässig begeht eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
10 17. Subsumtion 17.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte hat seinen Personenwagen am 6. Mai 2024 an der Schulhausstrasse in Thun, parallel zur Fahrbahn auf dem Trottoir angrenzend an eine Laderampe, abgestellt. Da Verkehrsteilnehmern die Benützung des Trottoirs an der Schulhausstrasse gestattet ist, um beispielsweise in das Parkhaus zu gelangen (vgl. pag. 63), dient es dem Fahrverkehr und ist daher als Teil der Fahrbahn im Sinne von Art. 1 Abs. 4 VRV zu erachten. Der Standort der Parkverbotsschilder lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der gelb markierte Parkplatz ebenfalls vom Parkverbot erfasst ist. Der Beschuldigte hat seinen Personenwagen auf dem gelb markierten Parkplatz abgestellt, verlassen und sich für mindestens zehn Minuten davon entfernt, um seine Mutter von ihrem Termin in der E.________ (Arztpraxis) abzuholen. Dies geht über das blosse Ein- und Aussteigenlassen von Personen hinaus. Demnach hat der Beschuldigte innerhalb des signalisierten Parkverbots bis zwei Stunden parkiert. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschuldigte hat mindestens fahrlässig gehandelt, indem er vom Parkverbot wusste und dieses pflichtwidrig nicht beachtet hat. Er hätte seinen Personenwagen in unmittelbarer Nähe auf dafür vorgesehenen Parkplätzen abstellen können. Damit ist der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt. 17.2 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf von Inhabern eines Führerausweises grundsätzlich erwartet werden, dass sie die Verkehrsregeln kennen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.4.2). Die Unkenntnis der Verkehrsregeln begründet somit keine Unvermeidbarkeit des Irrtums (WEISSENBERGER, a.a.O., N 18 zu Art. 90 SVG). Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, durfte der Beschuldigte gestützt auf das richterliche Verbot, welches nicht an der Laderampe, sondern an der Gebäudefassade über der Laderampe angebracht war (vgl. pag. 60), nicht in guten Treuen davon ausgehen, beim fraglichen Parkplatz handle es sich um Privatgrund und das Abstellen seines Personenwagens darauf sei legal. Dies umso mehr, als der Beschuldigte selbst ausführt, es komme für die Geltung eines Parkverbots nicht darauf an, ob der Parkplatz im öffentlichen oder privaten Eigentum stehe, sondern ob er als öffentliche Strasse gelte (pag. 105). Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschuldigte hätte an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifeln müssen. Der Rechtsirrtum war bereits deshalb nicht entschuldbar. Die Rüge des Beschuldigten ist unbegründet. Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. 17.3 Weitere Vorbringen und Fazit Soweit der Beschuldigte vorbringt, dass das Gleichbehandlungsgebot verletzt sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Selbst für den Fall, dass Ärzten, der Spitex und
11 Personen mit «Parkkarten für behinderte Personen» sowie mit einem medizinischen Notfall das Parkieren erlaubt wäre und es sich dabei um ähnlich gelagerte Fälle handeln würde, erscheint dies unerheblich, zumal hier lediglich das Verhalten des Beschuldigten aus strafrechtlicher Sicht zu beurteilen ist und es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (BGE 139 II 49 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_41/2020 vom 24. Juni 2020 E. 5.1.2). Schliesslich ist auch das Recht auf Privatleben nicht verletzt. So wurde dem Beschuldigten nicht verboten, seine .________-jährige, angeblich hochbetagte Mutter zum E.________ (Arzt) zu bringen und von dort abzuholen, sondern nur innerhalb des signalisierten Parkverbots zu parkieren. Er hätte, wie auch die Vorinstanz festhielt, auf einem in nächster Nähe zur E.________ (Arztpraxis) liegenden, dafür vorgesehenen Parkplatz parkieren können. Ein Anspruch auf unbehelligtes Parkieren besteht nicht. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist damit zu bestätigen und der Beschuldigte ist der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots bis zwei Stunden gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1 SSV schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung Das Berufungsgericht greift in die Strafzumessung nur dann ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BÄHLER, a.a.O., N 6 zu Art. 398 StPO). Einfache Verkehrsregelverletzungen werden mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Es handelt sich somit um eine Übertretung (Art. 103 StGB). Qua Verweises in Art. 102 SVG gelangen für die Bemessung der Busse die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Anwendung. Die Bussenhöhe beträgt zwischen CHF 1.00 und CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB; TRECHSEL/BURCKHARDT, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N 1 zu Art. 106 StGB). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 8. Dezember 2006 (gültig ab
1. Januar 2026, nachfolgend VBRS-Richtlinien) verweisen für Parkwiderhandlungen bis zehn Stunden auf die Ordnungsbussen gemäss der im Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 314.11) enthaltenen Bussenliste (S. 22). Diese Bussenliste gilt im ordentlichen Verfahren als Richtlinie (VBRS-Richtlinien, S. 4). Gemäss Ziff. 250 Bst. a des Anhangs 1 der OBV beträgt die Busse bei Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots bis zwei Stunden CHF 40.00. Die Vorinstanz führte hierzu aus, es seien keine Umstände ersichtlich, die ein Abweichen von dieser Empfehlung nahelegen würden. Entsprechend bestimmte sie die Übertretungsbusse auf CHF 40.00 und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag (pag. 91, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
12 Die Kammer geht ebenfalls von den VBRS-Richtlinien bzw. der OBV aus. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf die Öffentlichkeit der Strasse in einem vermeidbaren Rechtsirrtum befunden hatte, ist eine leichte Strafmilderung angezeigt. Angemessen erscheint, den Beschuldigten mit einer Übertretungsbusse von CHF 35.00 zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf einen Tag festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 18. Verfahrenskosten 18.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'925.00, sich zusammensetzend aus den Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 100.00, den Gebühren des Gerichts von CHF 1'800.00 sowie den Auslagen des Gerichts von CHF 25.00, werden bestätigt und zufolge Schuldspruchs dem Beschuldigten auferlegt. 18.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 2'200.00 bestimmt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte ist mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch (vgl. E. 5 hiervor) unterlegen, weshalb er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. 19. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte weder erst- noch oberinstanzlich Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO e contrario).
13 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: des Parkierens innerhalb des signalisierten Parkverbots bis 2 Stunden, begangen am
6. Mai 2024 in Thun, und in Anwendung der Art. 21, 47, 106 StGB Art. 27 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG Art. 30 Abs. 1 SSV Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt:
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 10. Februar 2025 sprach das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) des Parkierens innerhalb des signalisierten Parkverbots bis zwei Stunden (mit Kontrollschild PW – .________), begangen am 6. Mai 2024 in Thun, schuldig. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Übertretungsbusse von CHF 40.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'925.00 (inklusive schriftlicher Urteilsbegründung; pag. 71 f.).
E. 2 Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingaben vom 10. Februar 2025 und 13. Februar 2025 fristgerecht Berufung an (pag. 73 und 77). Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung vom
22. Mai 2025 zugestellt (pag. 81 ff. und 93 f.). Die Berufungserklärung inklusive Begründung vom 21. Juni 2025 erfolgte frist- und formgerecht (pag. 102 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 2. Juli 2025 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 120 f.).
E. 3 Durchführung des schriftlichen Verfahrens Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist zur Ergänzung der Berufungsbegründung angesetzt. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass nach Ablauf dieser Frist der schriftliche Entscheid ergeht (pag. 122 f.). Mit Verfügung vom 18. August 2025 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte keine Ergänzung seiner Berufungsbegründung eingereicht hat (pag. 125 f.).
E. 4 Oberinstanzliche Beweisergänzungen Oberinstanzlich wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug und ein aktueller IVZ-Auszug, jeweils datierend vom 18. August 2025 (pag. 127 und 128), über den Beschuldigten eingeholt.
E. 5 Anträge des Beschuldigten Mit Berufungserklärung vom 21. Juni 2025 stellte und begründete der Beschuldigte folgende Anträge (pag. 102): 1. Das Urteil sei aufzuheben. 2. Ich sei vom Vorwurf des Parkierens im Parkverbot bis zwei Stunden und der Ordnungsbusse freizusprechen und den Verfahrenskosten freizusprechen.
3 3. Ich sei für den Zeitaufwand bei der Vorbereitung des Prozesses vor der Vorinstanz und der dreieinhalb Stunden dauernden Gerichtsverhandlung, die insgesamt .________km Fahrt von D.________ (Ortschaft) nach Thun und zurück nach D.________ (Ortschaft), sowie Parkgebühren von Fr. 5.- angemessen zu entschädigen. 4. Mir sei für die erlittene Unbill eine Genugtuung von 100 Franken auszurichten.
E. 6 Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge vollumfänglicher Berufung des Beschuldigten hat die Kammer das angefochtene Urteil gesamthaft zu überprüfen. Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] und Art. 30 Abs. 1 der Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]), erfolgt die Überprüfung mit eingeschränkter Kognition: Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 398 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Willkür im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) in der Beweiswürdigung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 97 BGG). Auch dem Grundsatz «in dubio pro reo» kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Das bedeutet, sie darf das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.
4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
E. 7 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 84, S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
E. 8 Anklagesachverhalt / Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 9. September 2024, welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 6. Mai 2024, um 10:57 Uhr, mit seinem Personenwagen mit dem Kontrollschild .________ an der Schulstrasstrasse (recte: Schulhausstrasse) in Thun innerhalb des signalisierten Parkverbots bis zwei Stunden parkiert zu haben (pag. 3 f.).
E. 9 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass es an der Schulhausstrasse in Thun, entlang der Laderampe, einen gelb markierten Parkplatz hat. Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 6. Mai 2024 seinen Personenwagen mit dem Kontrollschild .________ innerhalb dieses Parkplatzes abgestellt und verlassen zu haben, um seine Mutter zu Fuss von ihrem Termin in der E.________ (Arztpraxis) abzuholen (pag. 7 ff., 65, 103). Er macht auch nicht mehr geltend, dass es sich dabei um einen Güterumschlag handelte (pag. 104). Weiter ist unbestritten, dass die Mutter des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt über keine Parkkarte für behinderte Personen verfügte und somit keine Parkierungserleichterung in Anspruch nehmen durfte. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte nicht, dass an der Schulhausstrasse ein Parkverbot signalisiert war (pag. 106). Bestritten ist, wie viele Parkverbotsschilder es am 6. Mai 2024 entlang der Schulhausstrasse hatte und wo sich diese befanden, insbesondere, ob an der Laderampe Parkverbotsschilder angebracht waren, wie lange sich der Beschuldigte von seinem Personenwagen entfernt hatte und ob es sich beim Parkplatz um öffentlichen oder privaten Grund handelt.
E. 10 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer vom Polizeiinspektorat der Stadt Thun respektive von der Zeugin B.________ (nachfolgend Zeugin B.________) und vom Beschuldigten eingereichte Fotos (pag. 9, 15, 32 f., 63 f., 68 ff.), Printscreens von Google Maps (pag. 60 ff.) und diverse vom Beschuldigten eingereichte Unterlagen (Bussenzettel sowie Identitätskarte, Krankenkassenkarte, Terminerinnerung und ärztlicher Bericht zur Mobilitätsbehinderung vom 5. Dezember 2024 der Mutter des Beschuldigten, pag. 65 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 49 ff.) und der Zeugin B.________ (pag. 54 ff.) anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. Februar 2025 vor. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen.
5
E. 11 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zum Schluss, dass am 6. Mai 2024 an der Schulhausstrasse in Thun beidseitig ein Parkverbot angebracht gewesen sei. Der Beschuldigte habe seinen Personenwagen in der Schulhausstrasse parkiert und seine Mutter zu deren Arzttermin begleitet respektive diese von dort abgeholt. Soweit sich der Beschuldigte überhaupt in einem Irrtum befunden habe, hätte er diesen bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können. Der angeklagte Sachverhalt sei somit erstellt (pag. 87 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
E. 12 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, der Charakter als öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes hange von ihrer tatsächlichen Benutzung ab und nicht davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum stehe. Der gelb markierte Parkplatz sei privater Grund und stehe einer bestimmten Benutzergruppe nach Art. 79 Abs. 5 SSV zu, welcher er angehöre. Er habe seine .________-jährige, leicht gehbehinderte Mutter vom E.________ (Arzt) abgeholt und somit einen Krankentransport gemacht wie die laut richterlichem Verbot und Zeugin berechtigten Sanitäter, Ärzte etc. Seine Mutter finde sich im weitläufigen Gebäudekomplex nicht zurecht und benötige Unterstützung beim Treppensteigen, sofern es kein Geländer habe. Sollte er der Benutzergruppe wider Erwarten nicht angehören, dürfte jedenfalls die Stadt Thun keine Busse ausstellen. Diese sei somit nichtig. Selbst wenn der Parkplatz im öffentlichen Eigentum stehe und deshalb als öffentliche Strasse gelten sollte, könne nicht von ihm verlangt werden, sich vor dem Parkieren seines Personenwagens beim Grundbuchamt zu informieren, was öffentlicher und was privater Grund sei. Er habe aufgrund der an der Laderampe angebrachten Schilder «Privat ganzes Areal» und «Richterliches Verbot» davon ausgehen dürfen, dass es sich beim gelb markierten Parkplatz entlang dieser Laderampe um privaten Grund handle. Sonstige Schilder wie Parkverbotsschilder seien an der Laderampe nicht angebracht gewesen. Das an der Schulhausstrasse angebrachte Parkverbotsschild erstrecke sich jedenfalls nicht auf den zum Trottoir abgegrenzten, gelb markierten Parkplatz entlang der Laderampe. Er sei einem Sachverhalts- und Rechtsirrtum unterlegen. Sollte das Parkverbotsschild an der Schulhausstrasse trotz allem auch für den Parkplatz gelten, habe er die erlaubte Zeit, um eine behinderte Person ein- und aussteigen zu lassen sowie zur Arztpraxis zu begleiten, nicht überschritten (vgl. zum Ganzen pag. 103 ff.).
E. 13 Beweiswürdigung durch die Kammer / Willkürprüfung
E. 13.1 Zum Parkverbot Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz willkürlich ein für den gelb markierten Parkplatz geltendes Parkverbot annahm.
6 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen ist, wenn sie die Aussagen der Zeugin B.________ mit folgender Begründung als glaubhaft erachtete und auf diese abstellte (pag. 85 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Zeugin B.________ hat dem Beschuldigten am 6. Mai 2024 für die Parkwiderhandlung die Busse ausgestellt (pag. 1). Anlässlich der Einvernahme erklärte sie, dass es sich beim fraglichen Ort um einen Platz handle, an dem ein beidseitig signalisiertes Parkverbot angebracht sei (pag. 54, Z. 21 ff.). Sie habe den Renault gebüsst, weil er im Parkverbot gestanden sei (pag. 54, Z. 16). An der Rampe habe es ein Parkverbotsschild (pag. 54, Z. 25 f.). Es könne sein, dass die Parkverbotsschilder an der Laderampe ausgetauscht worden seien (pag. 54, Z. 28 ff.). Jedoch habe das Parkverbot weiterhin bestanden und sei mittels Tafel «beidseitiges Parkverbot» an beiden Strassenrändern weiterhin signalisiert gewesen (pag. 54, Z. 41 ff.). Bei der hinteren Tafel habe es auch einen IV-Parkplatz (pag. 54, Z. 25). Wäre zum Zeitpunkt der Kontrolle eine gültige Gehbehinderungskarte vorhanden gewesen, wäre es für sie in Ordnung gewesen (pag. 55, Z. 13 f.). Auf Frage nach dem an der Wand angebrachten gerichtlichen Verbot, erklärte die Zeugin, der Privatgrund ende auf Höhe der Rampe. Die Grundstücksgrenze verlaufe dort, wo die Rampe aufhöre (pag. 55, Z. 34 ff.). Die Aussagen der Zeugin sind präzise, schlüssig und insgesamt als glaubhaft zu qualifizieren. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin B.________ unklar ist, ob am 6. Mai 2024 an der Laderampe Parkverbotsschilder angebracht waren, wie dies von C.________, Leiterin des Polizeiinspektorats der Stadt Thun, zunächst vorgebracht wurde (vgl. pag. 14 f.). Dies kann aber letztlich offengelassen werden. Die Fahrbahn der Schulhausstrasse wird auf beiden Seiten durch niedrige Pflastersteine vom Trottoir abgegrenzt. Der gelb markierte Parkplatz befindet sich auf der Fläche des Trottoirs. Auf der nicht an die Fahrbahn angrenzenden Seite des Trottoirs ist vor und nach dem gelb markierten Parkplatz ein Parkverbotsschild angebracht, welches ein beidseitiges Parkverbot signalisiert. Auf dem gegenüberliegenden Trottoir hat es ebenfalls, auf der nicht an die Fahrbahn angrenzenden Seite, Parkverbotsschilder, welche ein beidseitiges Parkverbot signalisieren (vgl. zum Ganzen Fotos auf pag. 61-63). Die Zeugin B.________ bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass die sich auf dem Trottoir befindenden Parkverbotsschilder am 6. Mai 2024 wie auf den Fotos auf pag. 61-63 abgebildet angebracht waren (vgl. pag. 54 Z. 21 ff.). Damit ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, wenn sie als erstellt erachtete, dass am 6. Mai 2024 an der Schulhausstrasse ein beidseitig geltendes, auch den gelb markierten Parkplatz umfassendes Parkverbot signalisiert war.
E. 13.2 Zum Parkieren Von der Kammer ebenfalls zu überprüfen ist, ob die Vorinstanz willkürlich annahm, der Beschuldigte habe seinen auf dem gelb markierten Parkplatz abgestellten Personenwagen verlassen und sich während mindestens zehn Minuten davon entfernt. Auf den von der Zeugin B.________ eingereichten Fotos des Personenwagens des Beschuldigten, welche um 10:56 Uhr aufgenommen wurden, ist weder der Beschuldigte noch dessen Mutter im oder beim Personenwagen zu sehen (pag. 68 ff.). Zwar hat der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 26. Juni 2024
7 noch behauptet, dass er sich weniger als eine Viertelstunde von seinem Personenwagen entfernt habe (pag. 5), korrigierte dies aber anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. So habe er seinen Personenwagen um 10:50 Uhr abgestellt und sei um 11:15 bzw. 11:20 Uhr wieder zurückgewesen (pag. 50 Z. 32 ff.). Er habe von a bis z vermutlich 20 bis 25 Minuten gebraucht, um seine Mutter wieder einzuladen. So lange sei sein Personenwagen dort gestanden (pag. 52 Z. 17 f.). Der Bussenzettel wurde um 10:57 Uhr ausgestellt (pag. 1). Damit durfte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen annehmen, dass der Beschuldigte seinen Personenwagen verlassen und sich während mindestens zehn Minuten davon entfernt hatte.
E. 13.3 Zum Irrtum Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm. Versteht der Täter hingegen in laienhafter Anschauung die soziale Bedeutung des von ihm verwirklichten Sachverhalts, so handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt, was als rechtlich unbeachtlicher Subsumtionsirrtum anzusehen ist. Vom Sachverhaltsirrtum unterscheidet sich der Irrtum über die Rechtswidrigkeit oder auch Verbotsirrtum. Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, er mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 21 Satz 2 StGB). Ein Verbotsirrtum gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte zweifeln müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert. Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt, oder wenn der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.4.1). Es ist eine Sachverhaltsfrage, ob der Täter weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, oder ob er ein unbestimmtes Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Rechtsfrage ist hingegen, ob der Irrtum vermeidbar war (Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2022 vom 9. September 2022 E. 2.1.3).
8 Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin B.________ handelt es sich beim gelb markierten Parkplatz an der Schulhausstrasse in Thun, welcher entlang der Laderampe verläuft, um öffentlichen Grund (vgl. pag. 55 Z. 34: «Der Privatgrund hört auf höhe [sic!] der Rampe auf.»). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem öffentlich einsehbaren Grundbuch (vgl. Thun 1 [Thun]-Gbbl. Nr. 4899). Der Beschuldigte wusste beim Abstellen seines Personenwagens auf dem gelb markierten Parkplatz um das Parkverbot an der Schulhausstrasse (pag. 106). Entsprechend hat er sich das richterliche Verbot an der Gebäudefassade über der Laderampe angeschaut (pag. 109). Wegen dieses richterlichen Verbots nahm der Beschuldigte an, dass es sich beim fraglichen Parkplatz um Privatgrund handle und er dort parkieren dürfe. Damit liegt ein Rechtsirrtum vor, wovon auch die Vorinstanz auszugehen scheint (vgl. pag. 87, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ob der Rechtsirrtum vermeidbar war, ist im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu prüfen.
E. 14 Erstellter Sachverhalt Beweismässig ist erstellt, dass am 6. Mai 2024 an der Schulhausstrasse, genauer auf dem Trottoir vor und nach dem gelb markierten Parkplatz, ein beidseitig geltendes Parkverbot signalisiert war, das auch den gelb markierten Parkplatz umfasste. Der Beschuldigte hat an diesem Tag seinen Personenwagen auf dem gelb markierten Parkplatz abgestellt, diesen verlassen und sich während mindestens zehn Minuten davon entfernt, um seine Mutter von ihrem Termin in der E.________ (Arztpraxis) abzuholen. Der Beschuldigte ging irrigerweise davon aus, dass der gelb markierte Parkplatz im privaten Eigentum stehe und er dort parkieren dürfe. III. Rechtliche Würdigung
E. 15 Anwendbarkeit des Strassenverkehrsgesetzes Das Strassenverkehrsgesetz ordnet nach seinem Art. 1 Abs. 1 unter anderem den Verkehr auf den öffentlichen Strassen. Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Der Begriff der öffentlichen Strasse muss weit ausgelegt werden. Auch Plätze, Brücken, Unterführungen usw. sind daher als Strassen anzuerkennen. Weder ist entscheidend, ob die Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet ist, noch ist dabei massgebend, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist. Der Charakter als öffentliche Strasse hängt nicht vom Willen des Eigentümers ab, sondern von ihrer tatsächlichen Benützung (vgl. zum Ganzen BGE 148 IV 30 E. 1.4.2). Abgesehen davon, dass der gelb markierte Parkplatz im öffentlichen Eigentum steht, fällt er auch unter den Begriff der öffentlichen Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 VRV. Zwar steht der Parkplatz nur einer be-
9 stimmten Benutzergruppe offen. Jede Person, die dieser Benutzergruppe angehört, und damit ein unbestimmbarer Personenkreis darf aber diesen Parkplatz benützen (vgl. Art. 79 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 SSV). Damit ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es sich beim Parkplatz um eine öffentliche Strasse handelt, weshalb die Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes anwendbar sind.
E. 16 Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 88 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der guten Ordnung halber sind folgende Ergänzungen bzw. Wiederholungen angezeigt: Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt. Signale und Markierungen sowie Weisungen der Polizei sind zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG). Das Signal «Parkieren verboten» (Nr. 2.50) untersagt das Parkieren von Fahrzeugen auf der signalisierten Fahrbahnseite (Art. 30 Abs. 1 SSV). Als «Fahrbahn» gilt der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse (Art. 1 Abs. 4 VRV). Eine Verkehrsfläche, die von Motorfahrzeugen und motorlosen Fahrzeugen benützt werden darf, stellt grundsätzlich eine Fahrbahn dar (vgl. BGE 100 IV 83 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 4C.435/2005 vom 5. Mai 2006 E. 3.3). Das Signal «Parkieren verboten» muss die Fläche erfassen, auf welcher das Parkieren untersagt ist. Es muss klar erkennbar sein, auf welche Fläche das Signal Bezug nimmt (WEISSENBERGER, in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2015, N 26 zu Art. 37 SVG mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2000 vom
19. September 2000 E. 2c). Parkieren ist das Abstellen von Fahrzeugen, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient (Art. 19 Abs. 1 VRV). Unter diesen Begriff fällt das allen andern Zwecken dienende freiwillige Halten, auch wenn es nur für kurze Zeit geschieht (GIGER, in: SVG Kommentar, 9. Aufl. 2022, N 14 zu Art. 37 SVG). Beim Ein- und Aussteigenlassen muss der Fahrzeugführer zwar nicht im, aber beim Fahrzeug bleiben. Er darf mithin aus dem Wagen aussteigen, um den Passagieren beim Ein- oder Aussteigen behilflich zu sein und ihr Gepäck im Kofferraum zu versorgen oder diesem zu entnehmen. Er darf sich unter Umständen auch einige Schritte vom Fahrzeug entfernen, um die Passagiere, insbesondere ältere oder gehbehinderte Personen, an einer geeigneten Stelle, etwa beim nahe gelegenen Eingang eines Gebäudes, in Empfang zu nehmen oder zu verabschieden. Das Ein- und Aussteigenlassen umfasst aber nicht das Entfernen vom Fahrzeug während mehrerer Minuten (BGE 122 IV 136 E. 1a). Subjektiv genügt die fahrlässige Tatbegehung (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG). Fahrlässig begeht eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
10
E. 17 Subsumtion
E. 17.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte hat seinen Personenwagen am 6. Mai 2024 an der Schulhausstrasse in Thun, parallel zur Fahrbahn auf dem Trottoir angrenzend an eine Laderampe, abgestellt. Da Verkehrsteilnehmern die Benützung des Trottoirs an der Schulhausstrasse gestattet ist, um beispielsweise in das Parkhaus zu gelangen (vgl. pag. 63), dient es dem Fahrverkehr und ist daher als Teil der Fahrbahn im Sinne von Art. 1 Abs. 4 VRV zu erachten. Der Standort der Parkverbotsschilder lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der gelb markierte Parkplatz ebenfalls vom Parkverbot erfasst ist. Der Beschuldigte hat seinen Personenwagen auf dem gelb markierten Parkplatz abgestellt, verlassen und sich für mindestens zehn Minuten davon entfernt, um seine Mutter von ihrem Termin in der E.________ (Arztpraxis) abzuholen. Dies geht über das blosse Ein- und Aussteigenlassen von Personen hinaus. Demnach hat der Beschuldigte innerhalb des signalisierten Parkverbots bis zwei Stunden parkiert. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschuldigte hat mindestens fahrlässig gehandelt, indem er vom Parkverbot wusste und dieses pflichtwidrig nicht beachtet hat. Er hätte seinen Personenwagen in unmittelbarer Nähe auf dafür vorgesehenen Parkplätzen abstellen können. Damit ist der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt.
E. 17.2 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf von Inhabern eines Führerausweises grundsätzlich erwartet werden, dass sie die Verkehrsregeln kennen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.4.2). Die Unkenntnis der Verkehrsregeln begründet somit keine Unvermeidbarkeit des Irrtums (WEISSENBERGER, a.a.O., N 18 zu Art. 90 SVG). Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, durfte der Beschuldigte gestützt auf das richterliche Verbot, welches nicht an der Laderampe, sondern an der Gebäudefassade über der Laderampe angebracht war (vgl. pag. 60), nicht in guten Treuen davon ausgehen, beim fraglichen Parkplatz handle es sich um Privatgrund und das Abstellen seines Personenwagens darauf sei legal. Dies umso mehr, als der Beschuldigte selbst ausführt, es komme für die Geltung eines Parkverbots nicht darauf an, ob der Parkplatz im öffentlichen oder privaten Eigentum stehe, sondern ob er als öffentliche Strasse gelte (pag. 105). Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschuldigte hätte an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifeln müssen. Der Rechtsirrtum war bereits deshalb nicht entschuldbar. Die Rüge des Beschuldigten ist unbegründet. Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.
E. 17.3 Weitere Vorbringen und Fazit Soweit der Beschuldigte vorbringt, dass das Gleichbehandlungsgebot verletzt sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Selbst für den Fall, dass Ärzten, der Spitex und
11 Personen mit «Parkkarten für behinderte Personen» sowie mit einem medizinischen Notfall das Parkieren erlaubt wäre und es sich dabei um ähnlich gelagerte Fälle handeln würde, erscheint dies unerheblich, zumal hier lediglich das Verhalten des Beschuldigten aus strafrechtlicher Sicht zu beurteilen ist und es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (BGE 139 II 49 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_41/2020 vom 24. Juni 2020 E. 5.1.2). Schliesslich ist auch das Recht auf Privatleben nicht verletzt. So wurde dem Beschuldigten nicht verboten, seine .________-jährige, angeblich hochbetagte Mutter zum E.________ (Arzt) zu bringen und von dort abzuholen, sondern nur innerhalb des signalisierten Parkverbots zu parkieren. Er hätte, wie auch die Vorinstanz festhielt, auf einem in nächster Nähe zur E.________ (Arztpraxis) liegenden, dafür vorgesehenen Parkplatz parkieren können. Ein Anspruch auf unbehelligtes Parkieren besteht nicht. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist damit zu bestätigen und der Beschuldigte ist der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots bis zwei Stunden gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1 SSV schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung Das Berufungsgericht greift in die Strafzumessung nur dann ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BÄHLER, a.a.O., N 6 zu Art. 398 StPO). Einfache Verkehrsregelverletzungen werden mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Es handelt sich somit um eine Übertretung (Art. 103 StGB). Qua Verweises in Art. 102 SVG gelangen für die Bemessung der Busse die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Anwendung. Die Bussenhöhe beträgt zwischen CHF 1.00 und CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB; TRECHSEL/BURCKHARDT, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N 1 zu Art. 106 StGB). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 8. Dezember 2006 (gültig ab
1. Januar 2026, nachfolgend VBRS-Richtlinien) verweisen für Parkwiderhandlungen bis zehn Stunden auf die Ordnungsbussen gemäss der im Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 314.11) enthaltenen Bussenliste (S. 22). Diese Bussenliste gilt im ordentlichen Verfahren als Richtlinie (VBRS-Richtlinien, S. 4). Gemäss Ziff. 250 Bst. a des Anhangs 1 der OBV beträgt die Busse bei Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots bis zwei Stunden CHF 40.00. Die Vorinstanz führte hierzu aus, es seien keine Umstände ersichtlich, die ein Abweichen von dieser Empfehlung nahelegen würden. Entsprechend bestimmte sie die Übertretungsbusse auf CHF 40.00 und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag (pag. 91, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
12 Die Kammer geht ebenfalls von den VBRS-Richtlinien bzw. der OBV aus. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf die Öffentlichkeit der Strasse in einem vermeidbaren Rechtsirrtum befunden hatte, ist eine leichte Strafmilderung angezeigt. Angemessen erscheint, den Beschuldigten mit einer Übertretungsbusse von CHF 35.00 zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf einen Tag festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung
E. 18 Verfahrenskosten
E. 18.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'925.00, sich zusammensetzend aus den Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 100.00, den Gebühren des Gerichts von CHF 1'800.00 sowie den Auslagen des Gerichts von CHF 25.00, werden bestätigt und zufolge Schuldspruchs dem Beschuldigten auferlegt.
E. 18.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 2'200.00 bestimmt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte ist mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch (vgl. E. 5 hiervor) unterlegen, weshalb er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat.
E. 19 Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte weder erst- noch oberinstanzlich Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO e contrario).
13 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: des Parkierens innerhalb des signalisierten Parkverbots bis 2 Stunden, begangen am
6. Mai 2024 in Thun, und in Anwendung der Art. 21, 47, 106 StGB Art. 27 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG Art. 30 Abs. 1 SSV Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt:
Dispositiv
- zu einer Übertretungsbusse von CHF 35.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt.
- zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'925.00.
- zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'200.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (innert 10 Tagen) 14
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern
1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 25 273 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. September 2026 Besetzung Oberrichter Sarbach (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Hurter Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 10. Februar 2025 (PEN 24 401)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 10. Februar 2025 sprach das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) des Parkierens innerhalb des signalisierten Parkverbots bis zwei Stunden (mit Kontrollschild PW – .________), begangen am 6. Mai 2024 in Thun, schuldig. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Übertretungsbusse von CHF 40.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'925.00 (inklusive schriftlicher Urteilsbegründung; pag. 71 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingaben vom 10. Februar 2025 und 13. Februar 2025 fristgerecht Berufung an (pag. 73 und 77). Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung vom
22. Mai 2025 zugestellt (pag. 81 ff. und 93 f.). Die Berufungserklärung inklusive Begründung vom 21. Juni 2025 erfolgte frist- und formgerecht (pag. 102 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 2. Juli 2025 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 120 f.). 3. Durchführung des schriftlichen Verfahrens Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist zur Ergänzung der Berufungsbegründung angesetzt. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass nach Ablauf dieser Frist der schriftliche Entscheid ergeht (pag. 122 f.). Mit Verfügung vom 18. August 2025 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte keine Ergänzung seiner Berufungsbegründung eingereicht hat (pag. 125 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Oberinstanzlich wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug und ein aktueller IVZ-Auszug, jeweils datierend vom 18. August 2025 (pag. 127 und 128), über den Beschuldigten eingeholt. 5. Anträge des Beschuldigten Mit Berufungserklärung vom 21. Juni 2025 stellte und begründete der Beschuldigte folgende Anträge (pag. 102): 1. Das Urteil sei aufzuheben. 2. Ich sei vom Vorwurf des Parkierens im Parkverbot bis zwei Stunden und der Ordnungsbusse freizusprechen und den Verfahrenskosten freizusprechen.
3 3. Ich sei für den Zeitaufwand bei der Vorbereitung des Prozesses vor der Vorinstanz und der dreieinhalb Stunden dauernden Gerichtsverhandlung, die insgesamt .________km Fahrt von D.________ (Ortschaft) nach Thun und zurück nach D.________ (Ortschaft), sowie Parkgebühren von Fr. 5.- angemessen zu entschädigen. 4. Mir sei für die erlittene Unbill eine Genugtuung von 100 Franken auszurichten. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge vollumfänglicher Berufung des Beschuldigten hat die Kammer das angefochtene Urteil gesamthaft zu überprüfen. Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] und Art. 30 Abs. 1 der Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]), erfolgt die Überprüfung mit eingeschränkter Kognition: Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 398 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Willkür im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) in der Beweiswürdigung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 97 BGG). Auch dem Grundsatz «in dubio pro reo» kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Das bedeutet, sie darf das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.
4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 84, S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8. Anklagesachverhalt / Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 9. September 2024, welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 6. Mai 2024, um 10:57 Uhr, mit seinem Personenwagen mit dem Kontrollschild .________ an der Schulstrasstrasse (recte: Schulhausstrasse) in Thun innerhalb des signalisierten Parkverbots bis zwei Stunden parkiert zu haben (pag. 3 f.). 9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass es an der Schulhausstrasse in Thun, entlang der Laderampe, einen gelb markierten Parkplatz hat. Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 6. Mai 2024 seinen Personenwagen mit dem Kontrollschild .________ innerhalb dieses Parkplatzes abgestellt und verlassen zu haben, um seine Mutter zu Fuss von ihrem Termin in der E.________ (Arztpraxis) abzuholen (pag. 7 ff., 65, 103). Er macht auch nicht mehr geltend, dass es sich dabei um einen Güterumschlag handelte (pag. 104). Weiter ist unbestritten, dass die Mutter des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt über keine Parkkarte für behinderte Personen verfügte und somit keine Parkierungserleichterung in Anspruch nehmen durfte. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte nicht, dass an der Schulhausstrasse ein Parkverbot signalisiert war (pag. 106). Bestritten ist, wie viele Parkverbotsschilder es am 6. Mai 2024 entlang der Schulhausstrasse hatte und wo sich diese befanden, insbesondere, ob an der Laderampe Parkverbotsschilder angebracht waren, wie lange sich der Beschuldigte von seinem Personenwagen entfernt hatte und ob es sich beim Parkplatz um öffentlichen oder privaten Grund handelt. 10. Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer vom Polizeiinspektorat der Stadt Thun respektive von der Zeugin B.________ (nachfolgend Zeugin B.________) und vom Beschuldigten eingereichte Fotos (pag. 9, 15, 32 f., 63 f., 68 ff.), Printscreens von Google Maps (pag. 60 ff.) und diverse vom Beschuldigten eingereichte Unterlagen (Bussenzettel sowie Identitätskarte, Krankenkassenkarte, Terminerinnerung und ärztlicher Bericht zur Mobilitätsbehinderung vom 5. Dezember 2024 der Mutter des Beschuldigten, pag. 65 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 49 ff.) und der Zeugin B.________ (pag. 54 ff.) anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. Februar 2025 vor. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen.
5 11. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zum Schluss, dass am 6. Mai 2024 an der Schulhausstrasse in Thun beidseitig ein Parkverbot angebracht gewesen sei. Der Beschuldigte habe seinen Personenwagen in der Schulhausstrasse parkiert und seine Mutter zu deren Arzttermin begleitet respektive diese von dort abgeholt. Soweit sich der Beschuldigte überhaupt in einem Irrtum befunden habe, hätte er diesen bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können. Der angeklagte Sachverhalt sei somit erstellt (pag. 87 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, der Charakter als öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes hange von ihrer tatsächlichen Benutzung ab und nicht davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum stehe. Der gelb markierte Parkplatz sei privater Grund und stehe einer bestimmten Benutzergruppe nach Art. 79 Abs. 5 SSV zu, welcher er angehöre. Er habe seine .________-jährige, leicht gehbehinderte Mutter vom E.________ (Arzt) abgeholt und somit einen Krankentransport gemacht wie die laut richterlichem Verbot und Zeugin berechtigten Sanitäter, Ärzte etc. Seine Mutter finde sich im weitläufigen Gebäudekomplex nicht zurecht und benötige Unterstützung beim Treppensteigen, sofern es kein Geländer habe. Sollte er der Benutzergruppe wider Erwarten nicht angehören, dürfte jedenfalls die Stadt Thun keine Busse ausstellen. Diese sei somit nichtig. Selbst wenn der Parkplatz im öffentlichen Eigentum stehe und deshalb als öffentliche Strasse gelten sollte, könne nicht von ihm verlangt werden, sich vor dem Parkieren seines Personenwagens beim Grundbuchamt zu informieren, was öffentlicher und was privater Grund sei. Er habe aufgrund der an der Laderampe angebrachten Schilder «Privat ganzes Areal» und «Richterliches Verbot» davon ausgehen dürfen, dass es sich beim gelb markierten Parkplatz entlang dieser Laderampe um privaten Grund handle. Sonstige Schilder wie Parkverbotsschilder seien an der Laderampe nicht angebracht gewesen. Das an der Schulhausstrasse angebrachte Parkverbotsschild erstrecke sich jedenfalls nicht auf den zum Trottoir abgegrenzten, gelb markierten Parkplatz entlang der Laderampe. Er sei einem Sachverhalts- und Rechtsirrtum unterlegen. Sollte das Parkverbotsschild an der Schulhausstrasse trotz allem auch für den Parkplatz gelten, habe er die erlaubte Zeit, um eine behinderte Person ein- und aussteigen zu lassen sowie zur Arztpraxis zu begleiten, nicht überschritten (vgl. zum Ganzen pag. 103 ff.). 13. Beweiswürdigung durch die Kammer / Willkürprüfung 13.1 Zum Parkverbot Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz willkürlich ein für den gelb markierten Parkplatz geltendes Parkverbot annahm.
6 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen ist, wenn sie die Aussagen der Zeugin B.________ mit folgender Begründung als glaubhaft erachtete und auf diese abstellte (pag. 85 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Zeugin B.________ hat dem Beschuldigten am 6. Mai 2024 für die Parkwiderhandlung die Busse ausgestellt (pag. 1). Anlässlich der Einvernahme erklärte sie, dass es sich beim fraglichen Ort um einen Platz handle, an dem ein beidseitig signalisiertes Parkverbot angebracht sei (pag. 54, Z. 21 ff.). Sie habe den Renault gebüsst, weil er im Parkverbot gestanden sei (pag. 54, Z. 16). An der Rampe habe es ein Parkverbotsschild (pag. 54, Z. 25 f.). Es könne sein, dass die Parkverbotsschilder an der Laderampe ausgetauscht worden seien (pag. 54, Z. 28 ff.). Jedoch habe das Parkverbot weiterhin bestanden und sei mittels Tafel «beidseitiges Parkverbot» an beiden Strassenrändern weiterhin signalisiert gewesen (pag. 54, Z. 41 ff.). Bei der hinteren Tafel habe es auch einen IV-Parkplatz (pag. 54, Z. 25). Wäre zum Zeitpunkt der Kontrolle eine gültige Gehbehinderungskarte vorhanden gewesen, wäre es für sie in Ordnung gewesen (pag. 55, Z. 13 f.). Auf Frage nach dem an der Wand angebrachten gerichtlichen Verbot, erklärte die Zeugin, der Privatgrund ende auf Höhe der Rampe. Die Grundstücksgrenze verlaufe dort, wo die Rampe aufhöre (pag. 55, Z. 34 ff.). Die Aussagen der Zeugin sind präzise, schlüssig und insgesamt als glaubhaft zu qualifizieren. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin B.________ unklar ist, ob am 6. Mai 2024 an der Laderampe Parkverbotsschilder angebracht waren, wie dies von C.________, Leiterin des Polizeiinspektorats der Stadt Thun, zunächst vorgebracht wurde (vgl. pag. 14 f.). Dies kann aber letztlich offengelassen werden. Die Fahrbahn der Schulhausstrasse wird auf beiden Seiten durch niedrige Pflastersteine vom Trottoir abgegrenzt. Der gelb markierte Parkplatz befindet sich auf der Fläche des Trottoirs. Auf der nicht an die Fahrbahn angrenzenden Seite des Trottoirs ist vor und nach dem gelb markierten Parkplatz ein Parkverbotsschild angebracht, welches ein beidseitiges Parkverbot signalisiert. Auf dem gegenüberliegenden Trottoir hat es ebenfalls, auf der nicht an die Fahrbahn angrenzenden Seite, Parkverbotsschilder, welche ein beidseitiges Parkverbot signalisieren (vgl. zum Ganzen Fotos auf pag. 61-63). Die Zeugin B.________ bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass die sich auf dem Trottoir befindenden Parkverbotsschilder am 6. Mai 2024 wie auf den Fotos auf pag. 61-63 abgebildet angebracht waren (vgl. pag. 54 Z. 21 ff.). Damit ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, wenn sie als erstellt erachtete, dass am 6. Mai 2024 an der Schulhausstrasse ein beidseitig geltendes, auch den gelb markierten Parkplatz umfassendes Parkverbot signalisiert war. 13.2 Zum Parkieren Von der Kammer ebenfalls zu überprüfen ist, ob die Vorinstanz willkürlich annahm, der Beschuldigte habe seinen auf dem gelb markierten Parkplatz abgestellten Personenwagen verlassen und sich während mindestens zehn Minuten davon entfernt. Auf den von der Zeugin B.________ eingereichten Fotos des Personenwagens des Beschuldigten, welche um 10:56 Uhr aufgenommen wurden, ist weder der Beschuldigte noch dessen Mutter im oder beim Personenwagen zu sehen (pag. 68 ff.). Zwar hat der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 26. Juni 2024
7 noch behauptet, dass er sich weniger als eine Viertelstunde von seinem Personenwagen entfernt habe (pag. 5), korrigierte dies aber anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. So habe er seinen Personenwagen um 10:50 Uhr abgestellt und sei um 11:15 bzw. 11:20 Uhr wieder zurückgewesen (pag. 50 Z. 32 ff.). Er habe von a bis z vermutlich 20 bis 25 Minuten gebraucht, um seine Mutter wieder einzuladen. So lange sei sein Personenwagen dort gestanden (pag. 52 Z. 17 f.). Der Bussenzettel wurde um 10:57 Uhr ausgestellt (pag. 1). Damit durfte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen annehmen, dass der Beschuldigte seinen Personenwagen verlassen und sich während mindestens zehn Minuten davon entfernt hatte. 13.3 Zum Irrtum Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm. Versteht der Täter hingegen in laienhafter Anschauung die soziale Bedeutung des von ihm verwirklichten Sachverhalts, so handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt, was als rechtlich unbeachtlicher Subsumtionsirrtum anzusehen ist. Vom Sachverhaltsirrtum unterscheidet sich der Irrtum über die Rechtswidrigkeit oder auch Verbotsirrtum. Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, er mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 21 Satz 2 StGB). Ein Verbotsirrtum gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte zweifeln müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert. Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt, oder wenn der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.4.1). Es ist eine Sachverhaltsfrage, ob der Täter weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, oder ob er ein unbestimmtes Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Rechtsfrage ist hingegen, ob der Irrtum vermeidbar war (Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2022 vom 9. September 2022 E. 2.1.3).
8 Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin B.________ handelt es sich beim gelb markierten Parkplatz an der Schulhausstrasse in Thun, welcher entlang der Laderampe verläuft, um öffentlichen Grund (vgl. pag. 55 Z. 34: «Der Privatgrund hört auf höhe [sic!] der Rampe auf.»). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem öffentlich einsehbaren Grundbuch (vgl. Thun 1 [Thun]-Gbbl. Nr. 4899). Der Beschuldigte wusste beim Abstellen seines Personenwagens auf dem gelb markierten Parkplatz um das Parkverbot an der Schulhausstrasse (pag. 106). Entsprechend hat er sich das richterliche Verbot an der Gebäudefassade über der Laderampe angeschaut (pag. 109). Wegen dieses richterlichen Verbots nahm der Beschuldigte an, dass es sich beim fraglichen Parkplatz um Privatgrund handle und er dort parkieren dürfe. Damit liegt ein Rechtsirrtum vor, wovon auch die Vorinstanz auszugehen scheint (vgl. pag. 87, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ob der Rechtsirrtum vermeidbar war, ist im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu prüfen. 14. Erstellter Sachverhalt Beweismässig ist erstellt, dass am 6. Mai 2024 an der Schulhausstrasse, genauer auf dem Trottoir vor und nach dem gelb markierten Parkplatz, ein beidseitig geltendes Parkverbot signalisiert war, das auch den gelb markierten Parkplatz umfasste. Der Beschuldigte hat an diesem Tag seinen Personenwagen auf dem gelb markierten Parkplatz abgestellt, diesen verlassen und sich während mindestens zehn Minuten davon entfernt, um seine Mutter von ihrem Termin in der E.________ (Arztpraxis) abzuholen. Der Beschuldigte ging irrigerweise davon aus, dass der gelb markierte Parkplatz im privaten Eigentum stehe und er dort parkieren dürfe. III. Rechtliche Würdigung 15. Anwendbarkeit des Strassenverkehrsgesetzes Das Strassenverkehrsgesetz ordnet nach seinem Art. 1 Abs. 1 unter anderem den Verkehr auf den öffentlichen Strassen. Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Der Begriff der öffentlichen Strasse muss weit ausgelegt werden. Auch Plätze, Brücken, Unterführungen usw. sind daher als Strassen anzuerkennen. Weder ist entscheidend, ob die Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet ist, noch ist dabei massgebend, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist. Der Charakter als öffentliche Strasse hängt nicht vom Willen des Eigentümers ab, sondern von ihrer tatsächlichen Benützung (vgl. zum Ganzen BGE 148 IV 30 E. 1.4.2). Abgesehen davon, dass der gelb markierte Parkplatz im öffentlichen Eigentum steht, fällt er auch unter den Begriff der öffentlichen Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 VRV. Zwar steht der Parkplatz nur einer be-
9 stimmten Benutzergruppe offen. Jede Person, die dieser Benutzergruppe angehört, und damit ein unbestimmbarer Personenkreis darf aber diesen Parkplatz benützen (vgl. Art. 79 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 SSV). Damit ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es sich beim Parkplatz um eine öffentliche Strasse handelt, weshalb die Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes anwendbar sind. 16. Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 88 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der guten Ordnung halber sind folgende Ergänzungen bzw. Wiederholungen angezeigt: Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt. Signale und Markierungen sowie Weisungen der Polizei sind zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG). Das Signal «Parkieren verboten» (Nr. 2.50) untersagt das Parkieren von Fahrzeugen auf der signalisierten Fahrbahnseite (Art. 30 Abs. 1 SSV). Als «Fahrbahn» gilt der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse (Art. 1 Abs. 4 VRV). Eine Verkehrsfläche, die von Motorfahrzeugen und motorlosen Fahrzeugen benützt werden darf, stellt grundsätzlich eine Fahrbahn dar (vgl. BGE 100 IV 83 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 4C.435/2005 vom 5. Mai 2006 E. 3.3). Das Signal «Parkieren verboten» muss die Fläche erfassen, auf welcher das Parkieren untersagt ist. Es muss klar erkennbar sein, auf welche Fläche das Signal Bezug nimmt (WEISSENBERGER, in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2015, N 26 zu Art. 37 SVG mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2000 vom
19. September 2000 E. 2c). Parkieren ist das Abstellen von Fahrzeugen, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient (Art. 19 Abs. 1 VRV). Unter diesen Begriff fällt das allen andern Zwecken dienende freiwillige Halten, auch wenn es nur für kurze Zeit geschieht (GIGER, in: SVG Kommentar, 9. Aufl. 2022, N 14 zu Art. 37 SVG). Beim Ein- und Aussteigenlassen muss der Fahrzeugführer zwar nicht im, aber beim Fahrzeug bleiben. Er darf mithin aus dem Wagen aussteigen, um den Passagieren beim Ein- oder Aussteigen behilflich zu sein und ihr Gepäck im Kofferraum zu versorgen oder diesem zu entnehmen. Er darf sich unter Umständen auch einige Schritte vom Fahrzeug entfernen, um die Passagiere, insbesondere ältere oder gehbehinderte Personen, an einer geeigneten Stelle, etwa beim nahe gelegenen Eingang eines Gebäudes, in Empfang zu nehmen oder zu verabschieden. Das Ein- und Aussteigenlassen umfasst aber nicht das Entfernen vom Fahrzeug während mehrerer Minuten (BGE 122 IV 136 E. 1a). Subjektiv genügt die fahrlässige Tatbegehung (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG). Fahrlässig begeht eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
10 17. Subsumtion 17.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte hat seinen Personenwagen am 6. Mai 2024 an der Schulhausstrasse in Thun, parallel zur Fahrbahn auf dem Trottoir angrenzend an eine Laderampe, abgestellt. Da Verkehrsteilnehmern die Benützung des Trottoirs an der Schulhausstrasse gestattet ist, um beispielsweise in das Parkhaus zu gelangen (vgl. pag. 63), dient es dem Fahrverkehr und ist daher als Teil der Fahrbahn im Sinne von Art. 1 Abs. 4 VRV zu erachten. Der Standort der Parkverbotsschilder lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der gelb markierte Parkplatz ebenfalls vom Parkverbot erfasst ist. Der Beschuldigte hat seinen Personenwagen auf dem gelb markierten Parkplatz abgestellt, verlassen und sich für mindestens zehn Minuten davon entfernt, um seine Mutter von ihrem Termin in der E.________ (Arztpraxis) abzuholen. Dies geht über das blosse Ein- und Aussteigenlassen von Personen hinaus. Demnach hat der Beschuldigte innerhalb des signalisierten Parkverbots bis zwei Stunden parkiert. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschuldigte hat mindestens fahrlässig gehandelt, indem er vom Parkverbot wusste und dieses pflichtwidrig nicht beachtet hat. Er hätte seinen Personenwagen in unmittelbarer Nähe auf dafür vorgesehenen Parkplätzen abstellen können. Damit ist der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt. 17.2 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf von Inhabern eines Führerausweises grundsätzlich erwartet werden, dass sie die Verkehrsregeln kennen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.4.2). Die Unkenntnis der Verkehrsregeln begründet somit keine Unvermeidbarkeit des Irrtums (WEISSENBERGER, a.a.O., N 18 zu Art. 90 SVG). Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, durfte der Beschuldigte gestützt auf das richterliche Verbot, welches nicht an der Laderampe, sondern an der Gebäudefassade über der Laderampe angebracht war (vgl. pag. 60), nicht in guten Treuen davon ausgehen, beim fraglichen Parkplatz handle es sich um Privatgrund und das Abstellen seines Personenwagens darauf sei legal. Dies umso mehr, als der Beschuldigte selbst ausführt, es komme für die Geltung eines Parkverbots nicht darauf an, ob der Parkplatz im öffentlichen oder privaten Eigentum stehe, sondern ob er als öffentliche Strasse gelte (pag. 105). Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschuldigte hätte an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifeln müssen. Der Rechtsirrtum war bereits deshalb nicht entschuldbar. Die Rüge des Beschuldigten ist unbegründet. Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. 17.3 Weitere Vorbringen und Fazit Soweit der Beschuldigte vorbringt, dass das Gleichbehandlungsgebot verletzt sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Selbst für den Fall, dass Ärzten, der Spitex und
11 Personen mit «Parkkarten für behinderte Personen» sowie mit einem medizinischen Notfall das Parkieren erlaubt wäre und es sich dabei um ähnlich gelagerte Fälle handeln würde, erscheint dies unerheblich, zumal hier lediglich das Verhalten des Beschuldigten aus strafrechtlicher Sicht zu beurteilen ist und es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (BGE 139 II 49 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_41/2020 vom 24. Juni 2020 E. 5.1.2). Schliesslich ist auch das Recht auf Privatleben nicht verletzt. So wurde dem Beschuldigten nicht verboten, seine .________-jährige, angeblich hochbetagte Mutter zum E.________ (Arzt) zu bringen und von dort abzuholen, sondern nur innerhalb des signalisierten Parkverbots zu parkieren. Er hätte, wie auch die Vorinstanz festhielt, auf einem in nächster Nähe zur E.________ (Arztpraxis) liegenden, dafür vorgesehenen Parkplatz parkieren können. Ein Anspruch auf unbehelligtes Parkieren besteht nicht. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist damit zu bestätigen und der Beschuldigte ist der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots bis zwei Stunden gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1 SSV schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung Das Berufungsgericht greift in die Strafzumessung nur dann ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BÄHLER, a.a.O., N 6 zu Art. 398 StPO). Einfache Verkehrsregelverletzungen werden mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Es handelt sich somit um eine Übertretung (Art. 103 StGB). Qua Verweises in Art. 102 SVG gelangen für die Bemessung der Busse die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Anwendung. Die Bussenhöhe beträgt zwischen CHF 1.00 und CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB; TRECHSEL/BURCKHARDT, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N 1 zu Art. 106 StGB). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 8. Dezember 2006 (gültig ab
1. Januar 2026, nachfolgend VBRS-Richtlinien) verweisen für Parkwiderhandlungen bis zehn Stunden auf die Ordnungsbussen gemäss der im Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 314.11) enthaltenen Bussenliste (S. 22). Diese Bussenliste gilt im ordentlichen Verfahren als Richtlinie (VBRS-Richtlinien, S. 4). Gemäss Ziff. 250 Bst. a des Anhangs 1 der OBV beträgt die Busse bei Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots bis zwei Stunden CHF 40.00. Die Vorinstanz führte hierzu aus, es seien keine Umstände ersichtlich, die ein Abweichen von dieser Empfehlung nahelegen würden. Entsprechend bestimmte sie die Übertretungsbusse auf CHF 40.00 und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag (pag. 91, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
12 Die Kammer geht ebenfalls von den VBRS-Richtlinien bzw. der OBV aus. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf die Öffentlichkeit der Strasse in einem vermeidbaren Rechtsirrtum befunden hatte, ist eine leichte Strafmilderung angezeigt. Angemessen erscheint, den Beschuldigten mit einer Übertretungsbusse von CHF 35.00 zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf einen Tag festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 18. Verfahrenskosten 18.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'925.00, sich zusammensetzend aus den Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 100.00, den Gebühren des Gerichts von CHF 1'800.00 sowie den Auslagen des Gerichts von CHF 25.00, werden bestätigt und zufolge Schuldspruchs dem Beschuldigten auferlegt. 18.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 2'200.00 bestimmt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte ist mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch (vgl. E. 5 hiervor) unterlegen, weshalb er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. 19. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte weder erst- noch oberinstanzlich Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO e contrario).
13 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: des Parkierens innerhalb des signalisierten Parkverbots bis 2 Stunden, begangen am
6. Mai 2024 in Thun, und in Anwendung der Art. 21, 47, 106 StGB Art. 27 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG Art. 30 Abs. 1 SSV Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 35.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 2. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'925.00. 3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'200.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (innert 10 Tagen)
14 Bern, 7. September 2026 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Sarbach Die Gerichtsschreiberin: Hurter Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.